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AGB

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Geschäfts- und Vermietungsbedingungen

I.  Geltungsbereich
Für die Vermietung von Hub-Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Hub-Arbeitsbühnen und allgemeinen Arbeitsgeräten.

II. Vertragsschluss
1. Wir führen Aufträge nur zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus, es sei denn, im Einzelfall wird Abweichendes vereinbart. AGB des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Nur unsere Geschäftsführer sind befugt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen mündlich zu treffen. Im übrigen müssen Änderungen dieser AGB von uns schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.
3. Unsere Angebote können wir bis zu ihrer Annahme durch den Mieter frei widerrufen.

III. Preise
1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter gestellten Bedingungsfachmannes ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung, die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültigen Preise zugrunde zu legen.
3. Sind Festpreise nicht vereinbart, können wir Änderungen auftragsbezogener Kosten, die nach Vertragsabschluss entstehen, an den Mieter weitergeben. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Mieters veranlasst werden, sind stets vom Mieter zu tragen.

IV. Allgemeine Einsatzbedingungen
1. Für den Umfang unserer Vermietungsverpflichtung ist der vorgenannte Mietvertrag maßgeblich.
2. Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereit zu halten. Soweit Termine nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind die grundsätzlich unverbindlich.
3. Wir sind berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Mindestanforderungen entsprechen.
4. Wir stellen auf Anfrage für die Geräte Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte zur Verfügung.
5. Bei besonders schwierigen Einsätzen stellen wir auf Anforderung einen unserer Berater zur Verfügung. Die Verantwortung, dass das Gerät vom Mieter zum  vorgesehenen Einsatz geeignet ist, trägt der Mieter.

V. Einsatzbedingungen
1. Wir stellen Hub-Arbeitsbühnen einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Die Bedienung der Geräte erfolgt ausschließlich über den Bedienungsfachmann
2. Die Kosten des Bedienungsfachmannes sind im Miettarif nicht enthalten. Die An- und Abfahrt der Hub- und Arbeitsbühne vom Betriebshof zum Einsatzort wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Mietpreis abgerechnet.

VI. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer
1. Bei der Übergabe der Selbstfahrergeräte weisen den Mieter oder die von   ihm beauftragte Person, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht hat und die vom Gesetzgeber auferlegten Bedingungen erfüllen muss, in die Bedienung der Geräte ein.
2. Dem Selbstfahrer werden bei Übergabe die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten.
3. Nur die von uns eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Gerätes unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, nur auf der im Mietvertrag genannten Baustelle berechtigt.
4. Die Geräte dürfen ohne unsere Zustimmung weder von Dritten benutzt noch    an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

VII. Behandlung der Mietsache
1. Der Mieter erkennt an, dass sich das Gerät zum Zeitpunkt der Übernahme in einwandfreiem und vertragsgemäßen Zustand befindet. Er verpflichtet sich, das Gerät in ordnungsgemäßen und vollständig gebrauchsfähigem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.
2. Der Mieter verpflichtet sich: das Gerät pfleglich zu behandeln, es nur innerhalb der angegebenen Belastbarkeit, es nur vom Vermieter eingewiesenen Personen benutzen zu lassen, keinen anderen Personen als den Vermieter hierzu bemächtigten Personal zu gestatten, das Gerät zu reparieren oder zu verändern, den Vermieter sofort von jedem Schaden oder anderen Störungen am Gerät zu benachrichtigen, für alle Schäden an dem Gerät Ersatz zu leisten, die aus unsachgemäßer und missbräuchlicher Benutzung des Gerätes entstehen und zwar nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung vom Vermieter, die dem Vermieter entstehenden Kosten und Auslagen für die Reparatur des beschädigten Gerätes umfasst, die normale Pflege des Gerätes in seinem täglichen Einsatz sicher zu stellen und das Gerät zu Beginn einer Schicht hinsichtlich Ölstand, Kühlwasser und Treibstoff zu überprüfen und gegebenenfalls zu versorgen. Alle aus der Nichtbeachtung dieser Pflichten herrührenden Schäden sind vom Mieter zu tragen.
3. Wir haften dem Mieter nicht für Schäden irgendwelcher Art, die der Mieter dadurch erleidet, dass wir ein unbrauchbar gewordenes Gerät nicht durch ein anderes ersetzen, falls wir hieran in Ermangelung von Arbeitskräften oder Material, durch Transportverzögerungen, höhere Gewalt oder irgendwelchen anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gehindert werden.

VIII. Haftung und Versicherung
1. Für Schäden, die von Selbstfahrern Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Der Mieter stellt uns soweit frei.
2. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Unfall.
3. Für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung gegen Sach- und Vermögensschäden. Bei Personenschäden besteht die Deckung in Höhe von 6,0 Millionen je geschädigter Person. Ferner sind Schäden an elektrischen Frei- und Oberleitungen mit einer Höchstersatzleistung für Sachschäden von zusammen EUR 300.000,00 versichert.
4. Verlust durch Diebstahl Abweichend von § 2 Nr. 3 c (ABMG/ABG) wird eine Entschädigung auch für Diebstahl der versicherten Sache oder ihrer Teile geleistet. Bei Diebstahl beträgt der Selbsterhalt 25% des Schadens, mindestens jedoch 1.000,00 EUR.
5. Schäden durch Diebstahl sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Sie sind auch unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, bei der ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sache einzureichen ist. Die Bestätigung der Polizeidienststelle ist der Schadensmeldung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.
6. Bei Unfällen haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstandenen Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dem Ausfall des Fahrzeugs. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten  einschließlich eventueller Ansprüche aus STVG an den Mieter ab.
7. Der Ausfallschaden wird auf der Basis der Listenpreise für eintägige Anmietung, pauschalisiert, wie folgt berechnet, soweit der Mieter nicht  einen geringeren Schaden nachweist: Für die ersten 5 Arbeitstage 80% für die folgenden 10 Arbeitstage 70% für die darüber hinaus gehende Zeiträume 50% jeweils des Listenpreises.
8. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an uns soweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.
9. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen, insbesondere auch aus den AKB und ABMG, eigenverantwortlich zu beachten.
10. Der Mieter haftet in jedem Fall für Schäden aus folgenden Ursachen:

  • a) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden.
  • b) Schäden aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen.
  • c) Schäden aus Weitervermietung der Geräte der Überlassung an nichtberechtigte Personen.
  • d) Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder Beschädigung infolge von Alkohol. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a) bis d) nicht schuldhaft, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, verursacht hat.

IX. Abtretung
Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
X. Weitervermietung
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen.

XI. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und werden, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldensaldo verrechnet.
2. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor der Übergabe eines Gerätes eine angemessene Vorschusszahlung beziehungsweise während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe 6% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 9%, zu berechnen.
3. Falls der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, haben wir das Recht, uns Zugang zu der Baustelle zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.
4. Der Mieter kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen aufrechen.


XII. Gerichtsstand und Recht
1. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden     Streitigkeiten ist Neubrandenburg, sofern der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögens ist.
2. Es findet deutsches Recht Anwendung, jedoch nicht die Vorschriften des UN Kaufrechts.

 

 

 

 

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